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| Company Name | RIEGL Laser Measurement Systems GmbH |
| Shareholder | Dr. Johannes Riegl, Radartechnik & Elektrooptik GmbH |
| Managing Director |
Dipl.-Ing. Dr. Johannes Riegl Dipl.-Ing. Dr. Andreas Ullrich |
| Address | A-3580 Horn, Riedenburgstrasse 48, Österreich |
| Telephone no. | +43-2982-4211 |
| Fax no. | +43-2982-4210 |
| Email address | office@riegl.co.at |
| Company booking number | FN 40233 t |
| Legal venue and applicable law | Landesgericht Krems/Donau |
| VAT no. | ATU18264508 |
| Chamber of commerce membership | Landesinnung der Mechatroniker (Gewerbeinnungsgruppe III) |

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SonstigesDieser Disclaimer und auch die auf der Webseite abrufbaren Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen werden sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache angeboten, wobei jeweils die deutschsprachige Version die maßgebliche Fassung darstellt. Die nach bestem Wissen und Gewissen verfasste englische Übersetzung versteht sich hingegen nur als freibleibendes Service.
Für alle Streitigkeiten, welche aus der Nutzung der Website bzw. der darauf angebotenen Inhalte resultieren, ist das Recht der Republik Österreich anzuwenden. Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht am Hauptsitz der Firma RIEGL Laser Measurement Systems GmbH vereinbart.
| Firmenname | RIEGL Laser Measurement Systems GmbH |
| Gesellschafterin | Dr. Johannes Riegl, Radartechnik & Elektrooptik GmbH |
| Geschäftsführer | Dipl.-Ing. Dr. Johannes Riegl Dipl.-Ing. Dr. Andreas Ullrich |
| Anschrift | 3580 Horn, Riedenburgstrasse 48, Österreich |
| Telefon | +43-2982-4211 |
| Fax | +43-2982-4210 |
| office@riegl.co.at | |
| Firmenbuchnummer | FN 40233 t |
| Gerichtsstand | Landesgericht Krems/Donau |
| Umsatzsteuer-Identifikations Nr. | ATU18264508 |
| Kammerzugehörigkeit | Landesinnung der Mechatroniker (Gewerbeinnungsgruppe III) |

| 1. | Geltungsbereich |
| 1.1 | Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen RIEGL LASER MEASUREMENT SYSTEMS GmbH (im folgendem „Verkäufer“) und deren Geschäftspartnern (im folgendem „Käufer“) und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik. |
| 1.2 | Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. |
| 2. | Angebot |
| 2.1 | Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und insofern nicht als Offerte im Sinne der §§ 862 ff ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). |
| 2.2 | Die Gültigkeit der Angebote beträgt 30 Tage. |
| 2.3 | Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. |
| 3. | Vertragsabschluss |
| 3.1 | Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. |
| 3.2 | Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. |
| 3.3 | Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. |
| 4. | Preise |
| 4.1 | Die Preise gelten, wenn nicht anders vermerkt, ab Werk, einschließlich Verpackung und Verladung, jedoch exkl. Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. |
| 4.2 | Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. |
| 4.3 | Die Preise gelten als Fixpreise. |
| 4.4 | Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrags zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. |
| 4.5 | Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt. |
| 5. | Lieferung |
| 5.1 | Die Lieferfrist beginnt mit dem
spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen. c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. |
| 5.2 | Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. |
| 5.3 | Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. |
| 5.4 | Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen, unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. |
| 5.5 | Falls zwischen den Vertragsparteien bei
Vertragsabschluss ausdrücklich eine
Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde,
wird diese
nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in
einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt
lässt: Eine nachweislich durch alleiniges grobes Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. |
| 6. | Gefahrenübergang und Erfüllungsort |
| 6.1 | Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleistet wird. |
| 6.2 | Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder ein vereinbarte Teilleistung geht mit Ihrer Erbringung auf den Käufer über. |
| 7. | Zahlung |
| 7.1 | Sofern keine anderen Zahlungsbedingung vereinbart wurden, ist die der jeweiligen Lieferung zugehörige Rechnung in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. |
| 7.2 | Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. |
| 7.3 | Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. |
| 7.4 | Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder wegen sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. |
| 7.5 | Eine Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. |
| 7.6 | Ist der Käufer mit einer vereinbarten
Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der
Verkäufer
unbeschadet seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für dies Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. |
| 7.7 | Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. |
| 7.8 |
Der Verkäufer behält sich das
Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich
Zinsen und Kosten vor. |
| 8. | Gewährleistung |
| 8.1 | Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Lieferung besteht und der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. |
| 8.2 | Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Der Beginn der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6. |
| 8.3 | Zur Inanspruchnahme des Gewährleistungsanspruches hat der Käufer das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. |
| 8.4 | Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. |
| 8.5 | Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung. |
| 8.6 | Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. |
| 8.7 | Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, oder diese öffnet bzw. zerlegt. |
| 8.8 | Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist. |
| 8.9 | Die Bestimmungen der Punkte 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. |
| 9. | Garantie |
| 9.1 | Der Verkäufer gewährt auf alle gelieferten Geräte und Teile, sofern nicht anders lautend, für einen Zeitraum von 12 Monaten Garantie. Bei Geräten mit Betriebsstundenzähler gelten 2000 Betriebsstunden oder der Zeitraum von 12 Monaten, je nachdem was früher erreicht wird, als Garantiezeit. Der Beginn des Garantieanspruches beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6. |
| 9.2 | Zur Inanspruchnahme des Garantieanspruches hat der Käufer auf Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. |
| 9.3 | Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Garantiearbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. |
| 9.4 | Die Garantie umfasst die Reparatur bzw. Beseitigung allenfalls auftretender Fehler, Funktionsstörungen etc., die nicht auf unsachgemäße, oder fahrlässige Handhabung bzw. Bedienung, oder böswillige Absicht zurückzuführen sind. Von der Garantie weiters ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Garantiezusage gilt auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. |
| 9.5 |
Die Garantie erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, oder diese öffnet bzw. zerlegt. |
| 9.6 | Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 9.1 genannten Frist. |
| 10. | Rücktritt vom Vertrag |
| 10.1 | Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, soferne keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Sonstige Folgen bzw. Ansprüche des Rücktritts durch den Käufer sind gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. |
| 10.2 | Unabhängig von seinen sonstigen
Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt. |
| 10.3 | Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. |
| 10.4 | Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. |
| 10.5 | Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. |
| 11. | Haftung |
| 11.1 | Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. |
| 11.2 | Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. |
| 11.3 | Ist eine Vertragsstrafe zugunsten des Käufers vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. |
| 12. | Geltendmachung von Ansprüchen |
| Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust. | |
| 13. | Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht |
| 13.1 | Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. |
| 13.2 | Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen. |
| 14. | Allgemeines |
| Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt, zu ersetzten. | |
| 15. | Gerichtsstand und Recht |
| Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. | |
| Ausgabe März 2006 |

Last updated 19/02/2008